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BESTEUERUNG VON BETRIEBSGRUNDSTÜCKEN AB 1.4.2012
Auch Betriebsgrundstücke sind von den Änderungen des 1. Stabilitätsgesetzes betroffen.
Bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen, das ist vorab positiv festzuhalten, ist bei Veräußerung von Anlagevermögen, ebenso wie im Privatvermögen, der besondere Steuersatz von 25 % anzuwenden. Dies gilt für Grund und Boden und Gebäude.
Von der neuen Immobilienertragsteuer nahezu nicht betroffen sind Kapitalgesellschaften mit Immobilienbesitz.
Die Unterschiede der Gewinnermittlungsart hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken wurden ab 1.4.2012 weitgehend beseitigt. Die Protokollierung oder Protokollierungsverpflichtung nach dem UGB ist jedoch für Einbeziehung von Grund und Boden und der Frage der Steuerhängigkeit am 1.4.2012 von Bedeutung.
Zur Frage der Entnahme, der Berechnung des Inflationsabschlages, der Einlage des Gebäudes, etc, gibt es eine Fülle von Fragen, die im Detail ausschließlich mit dem steuerlichen Vertreter diskutiert werden sollte.
Die nachstehende Übersicht soll einen ersten Überblick verschaffen.
Altvermögen: Anschaffung idR vor dem 1.4.2002 (1.4.1997 - bei Inanspruchnahme § 28 Abs 3 EStG)
Neuvermögen: Anschaffung ab dem 1.4.2012